Konflikte rund um den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters, Streitigkeiten mit Verbrauchern oder Auseinandersetzungen mit Partnerunternehmen: Im unternehmerischen Alltag lassen sich Konflikte nicht vermeiden.
Die Entwicklung einer produktiven Konfliktkultur ist nicht nur eine soziale, sondern eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit.
Konflikte binden erhebliche Ressourcen im Unternehmen und verursachen sehr hohe (oft unterschätzte) Kosten. Gerade im Wirtschaftsbereich wird Mediation deshalb zunehmend als bevorzugte Form der Streitbeilegung eingesetzt. Das Mediationsverfahren ist auch hier als methodisches Vorgehen universell einsetzbar.
Beispiel einer Mediationsklausel:
1. Die Parteien werden versuchen Streitigkeiten, die bei der Durch¬führung dieser Vereinbarung entstehen zunächst durch eigene Verhandlung innerhalb der ersten 30 Tage zu lösen.
2. Gelingt den Parteien keine einvernehmliche Lösung, wird binnen 60 Tagen nach Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Mediationsverfahren durchgeführt. Entsprechendes gilt, wenn die Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung aufgenommen werden.
3. Anstelle eigener Verhandlungen können die Parteien auch unmittelbar eine Mediation durchführen. Die Bereitschaft, eine Mediation durchzuführen ist eine Prozessvoraussetzung. Der Mediator hat die Teilnahme zu bescheinigen.
4. Die Auswahl des Mediators obliegt den Parteien. Auch entscheiden sie über die Zahl der zu involvierenden Mediatoren und über deren Anforderungen. Können sie sich nicht auf einen Mediator verständigen, wenden Sie sich an eine vom OLG anerkannte Gütestelle.
5. Entsteht das Bedürfnis für Eilentscheidungen im Verlauf der Verhandlungen, auf die sich die Parteien nicht verständigen können, dann steht es ihnen nach einer begründeten Information an die Gegenseite frei, das Gericht anzurufen. Die Eilbedürftigkeit ist nachzuweisen. Sofern eine Mediation bereits anhängig ist, ist sie dem Mediator zuvor mitzuteilen.
Hintergrund
Entsprechend der europäischen Mediationsrichtlinie sind uns für unsere Parteienvereinbarung die drei V (Vertraulichkeit, Vollstreckbarkeit und Verjährung) wichtig.
»Innerbetriebliche Konflikte werden zunehmend mit Hilfe von Mediationsverfahren beigelegt, weil im Unterschied zu Verfahren vor den Arbeitsgerichten auch nicht justitiable Beziehungs- und Teamkonflikte gelöst werden können.
Bei B2B-Konflikten spielen die vergleichsweise kurze Dauer, geringe Kosten und die große Beteiligungswahrscheinlichkeit eine wichtige Rolle. Insbesondere unsere Einzelgespräche verhelfen zu signifikant größeren Einigungsmöglichkeiten, da hier nicht nur ein offener Raum geschaffen wird, sondern auch ein geschützter, der eine Öffnung der Parteien gegenüber dem Mediator – auch hinsichtlich einer Bereitschaft zur Einigung – häufig erst ermöglicht.
Im Wirtschaftsverfahren werden neben der Vertraulichkeit, besonders die Flexibilität des Verfahrens und die Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer geschätzt.«
Präventive Dealmediation
Konflikte im Unternehmen
Personalkonflikte
Konflikte zwischen Unternehmen und Geschäftspartnern
Konflikte zwischen Unternehmen und Kunden
I. Vorbereitungsphase
II. Vermittlungsphase – Mediationsgespräch
III. Post-Mediations-Phase/Umsetzungsphase
Wirtschaftsmediation unterliegt der Schweigeverpflichtung, die Kosten sind transparent. Das Verfahren kann mit einem verbindlichen Ergebnis abgeschlossen werden.
Die Dauer einer alternativen Streitbeilegung richtet sich nach der Komplexität und Art des Beilegungsverfahrens.
Die Dauer einer Mediationssitzung beträgt in der Regel 1½ bis 2 Stunden. Bei komplexeren Verfahren werden Tagestermine vereinbart, viele strittige Angelegenheiten können bereits in einem Termin beigelegt werden. Unsere Mediatoren sind besonders geschult und im wirtschaftlichen Kontext erfahren.
Die Kosten des Mediationsverfahrens werden nach Zeitaufwand berechnet. Sie betragen bei pro Zeitstunde 150.- Euro (zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer). Diese Kosten werden mit den Konfliktpartnern paritätisch geteilt, bei zwei Konfliktparteien 75.-Euro/TN/h.
Die Verfahrensdauer bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung beträgt bei einer Instanz durchschnittlich 3 bis 9 Monate, bei einer daraufhin eingelegten Berufung insgesamt 1 bis 1,5 Jahre, ein Zeitraum, in der die Parteien mit der Ungewissheit des Ausgangs leben müssen. Die gerichtliche häufig vorgeschlagene 50/50 Entscheidung lässt den versprochenen „gerechten Ausgang“ zu einer rein wirtschaftlichen Entscheidung werden.
Einen Kostenvergleich bietet der Prozesskostenrechner von RiOLG Franz Dimbeck.
Nicht berechnet sind Konfliktnebenkosten, die ein Gerichtsverfahren verursacht.
Sie können auch hoch komplexe Streitfragen im Rahmen einer Mediation im Hinblick auf das Verfahren selbstbestimmt und planungssicher (individuell abgestimmte Zeit- und Ortswahl) in einer überschaubaren Zeit bearbeitet sowie umfassend und nachhaltig (ohne Folgekonflikte oder weitere Instanzen) regeln.
Die transdisziplinären Lehrinhalte werden in einem intensiven Training bei hoher Methodenvielfalt von anerkannten, erfahrenen Mediationstrainern (in Praxis- und Ausbildung) und auf der Basis von Praxisfällen aus dem wirtschaftlichen Kontext durchgeführt. Die Workshops erfolgen in einer kleinen überschaubaren Gruppe. Die Ausbildung richtet sich nach den Anforderungen des Mediationsgesetzes. Die Teilnehmer/innen erhalten für jeden Ausbildungsabschnitt (Grund- bzw. Aufbaukurs) eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung.
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