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Konflikte erkennen, bevor sie entstehen

Konfliktprävention.

In einer Welt, die von unterschiedlichen Perspektiven geprägt ist, spielt die frühzeitige Erkennung und Vorbeugung von Konflikten eine wichtige Rolle in unserem Miteinander. Wir widmen uns der Förderung von Verständnis, Kommunikation und nachhaltigen Lösungsansätzen, um Konfliktsituationen zu verhindern, bevor sie entstehen.

Präventives Handeln bildet die Grundlage für eine harmonische Zusammenarbeit und eine positive Entwicklung. Unser Ansatz zielt darauf ab, die Wurzeln von Konflikten zu verstehen, Kommunikationsbarrieren abzubauen und gemeinsam mit den Beteiligten langfristige Lösungen zu erarbeiten.

Wir bieten im Bereich Konfliktprävention maßgeschneiderte Beratungsdienstleistungen für Organisationen, Unternehmen, Gemeinschaften und Privatpersonen an. Durch Schulungen, Workshops und gezielte Maßnahmen stärken wir die Fähigkeiten der Beteiligten, Konflikte proaktiv zu managen und in konstruktive Bahnen zu lenken.

Eine gelungene Konfliktprävention schafft Konfliktkultur. Wir helfen Ihnen dabei Bedürfnisse zu erkennen und zu kommunizieren in einem Rahmen der Achtsamkeit und des Respekts.

Wir analysieren Ihre aktuelle Situation. Mit den Ergebnissen entwickeln wir neutrale Vorträge und Diskussionsrunden. Ohne Vorwürfe und ohne Bezug auf anwesende Personen. So können brisante Themen ohne persönliche Zuweisung ausgesprochen werden und in einer strukturierten, professionellen Atmosphäre geklärt werden.

Für weitere Informationen kommen Sie gerne auf uns zu.

Mediationsklauseln

Hintergrund

Eine Mediationsklausel erhebt im Regelfall die Durchführung einer Mediation zu einer Prozessvoraussetzung. Sie muss also bei der Einreichung einer Klage vorliegen. Wird trotz dem Vorliegen einer Klausel keine Mediation durchgeführt, ist die Klage, dem Willen der Parteien gemäß, als unzulässig abzuweisen.

Das Gericht hat kein Ermessen bei der Auslegung dieser Klausel. Allenfalls bei der Frage, ob ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde oder nicht. Oft wird vorausgesetzt, dass die Parteien sich zu einem solchen Verfahren verabreden. Kommt das Gericht dann zu dem Ergebnis, dass ein Mediationsverfahren nicht durchgeführt wurde, muss es die Klage als unzulässig abweisen.

Eine Änderung der bereits bestehenden Verträge hinsichtlich dieser Klausel muss mit dem Vertragspartner einvernehmlich geschehen.

Beispiel Mediationsklausel

  1. Die Parteien werden versuchen Streitigkeiten, die bei der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, zunächst durch eigene Verhandlung innerhalb der ersten 30 Tage zu lösen.

  2. Gelingt den Parteien keine einvernehmliche Lösung, wird binnen 60 Tagen nach der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Mediationsverfahren durchgeführt. Entsprechendes gilt, wenn die Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung aufgenommen werden.

  3. Anstelle eigener Verhandlungen können die Parteien auch unmittelbar eine Mediation durchführen. Die Bereitschaft auf beiden Seiten eine Mediation durchzuführen, ist eine Prozessvoraussetzung. Der/die MediatorIn hat die Teilnahme zu bescheinigen.

  4. Die Auswahl des Mediators obliegt den Parteien. Auch entscheiden sie über die Zahl der zu involvierenden MediatorInnen und über deren Anforderungen. Können sie sich nicht auf eine/n MediatorIn verständigen, wenden sie sich an eine vom Oberlandesgericht (OLG) anerkannte Gütestelle.

  5. Entsteht das Bedürfnis für Eilentscheidungen im Verlauf der Verhandlungen auf die sich die Parteien nicht verständigen können, dann steht es ihnen nach einer begründeten Information an die Gegenseite frei, das Gericht anzurufen. Die Eilbedürftigkeit ist nachzuweisen. Sofern eine Mediation bereits anhängig ist, ist sie dem/der MediatorIn zuvor mitzuteilen.


Ihre Ansprechpartnerin

Monika Hebeisen

t
 0 96 64 - 95 32 97
m +49 (0) 176 - 64 36 08 26
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