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Ihre Lösung beginnt hier

Informationen zur Gütestelle.

Das Oberlandesgericht München hat mediation.mh als Gütestelle nach Bayer. Schlichtungsgesetz anerkannt. In Bayern ist das Güteverfahren für bestimmte Rechtsstreitigkeiten obligatorisch. In diesen Fällen ist die Durchführung eines solchen Voraussetzung für eine zulässige Klage. Die Streitparteien versuchen über diesen Weg ihren Konflikt gütlich und im beidseitigen Einvernehmen beizulegen. Das ist häufig schneller, kostengünstiger und nachhaltiger als ein Gerichtsverfahren.

Nicht immer ist ein Gang vor Gericht unvermeidlich. Häufig können Streitigkeiten jedoch durch eine außergerichtliche Einigung einvernehmlich gelöst werden. Der Vorteil: Forderungen aus dem vereinbarten Vergleich können ohne weitere Gerichtsverfahren vollstreckt werden. Auch die Bereitschaft, eine einvernehmliche Vereinbarung zu erfüllen, erweist sich oft als wesentlich höher in diesem Verfahren. Die gewaltsame Durchsetzung von Urteilen wird somit meist umgangen. 

Wissenswertes

  • mediation.mh ist örtlich in allen Zivilrechtsstreitigkeiten mit Bezug zum deutschen Rechtsraum zuständig
  • Hemmung der Verjährung durch Einreichung des Güteantrags bei mediation.mh (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
  • Beendigung der Verjährungshemmung 6 Monate nach Abschluss des Güteverfahrens
  • In einem nachfolgenden Zivilprozess (gem. § 91 ZPO) sind die Kosten des Güteverfahrens i.d.R. von der unterlegenen Partei zu tragen
  • Ein erzielter Schlichtungsvergleich ist als Vollstreckungstitel (im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anzusehen.

    Unsere Gütestelle kann bei fast allen zivilrechtlichen Streitgkeiten eingeschaltet werden. Der Streitgegenstand spielt für die Auswahl dieses Verfahrens keine Rolle. Nachbarschaftsstreitigkeiten, Konflikte aus Wirtschaft und Handel, Familienkonflikte u.a. können Gegenstand des Güteverfahrens sein.

    Wir führen das Verfahren unabhängig und unparteiisch. Unser Mandat erhalten wir von beiden Parteien. Unsere Aufgabe liegt darin, einen

    Interessenausgleich zu finden. Natürlich sind wir der absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Somit besteht für uns ein Zeugnisverweigerungsrecht über die Tatsachen, die dem Schlichtungsverfahren zugrunde liegen.

    Bei einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung, muss die Gütestelle im Amtsgerichtsbezirk des Antragsstellers liegen. Für andere Streitsachen spielt der Ort der Gütestelle keine Rolle.

    Leistung

    Gütestellen-/ Schlichtungs­ordnung.
    §1: Anwendungsbereich


    (1) mediation.mh ist vom Oberlandesgericht München gemäß Art. 5 Abs. 3 BaySchlG, § 22 AGGVG, als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO staatlich anerkannt. Diese Schlichtungsordnung ist ausschließlich im freiwilligen Verfahren anzuwenden.

    (2) Beteiligte im Sinne dieser Schlichtungsordnung sind der Antragstellende und der/die AntragsgegnerIn.

    §2: Einleitung des Verfahrens


    (1) Das Güteverfahren wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten eingeleitet. Der Antrag muss die Namen, die ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens beinhalten. Außerdem muss er die Erklärung enthalten, dass der Antragstellende mit der Schlichtungs- und Kostenordnung einverstanden ist.

    (2) Der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags obliegt dem Antragstellenden.

    (3) Der Antrag soll hinsichtlich der Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmt sein.

    (4) Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

    §3: Zustellung des Schlichtungsantrags


    (1) Die Gütestelle veranlasst die Zustellung des ungeprüften Schlichtungsantrags an den/die AntragsgegnerIn durch Einwurfeinschreiben.

    (2) Wird ein Beteiligter gesetzlich oder anwaltlich vertreten, so ist dem/der VertreterIn bzw. dem Verfahrensbevollmächtigten der Güteantrag gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.

    (3) Die Zustellung ist erst vorzunehmen, nachdem der Antragstellende die Verfahrensgebühr einbezahlt hat.

    (4) Der/die AntragsgegnerIn wird mit der Zustellung des Güteantrags aufgefordert zu erklären, ob er/sie mit der Durchführung des Verfahrens nach der beizufügenden Schlichtungs- und Kostenordnung einverstanden ist.

    §4: SchlichterIn- und Terminbestimmung


    (1) Die Gütestelle bestimmt nach Eingang der Verfahrensgebühr einen Schlichtenden, soweit der/die AntragsgegnerIn sein Einverständnis nach § 3 Abs. 4 erklärt hat.

    (2)  Der Schlichtende bestimmt einen Termin für die Schlichtungsverhandlung.

    (3)  Die Gütestelle lädt die Beteiligten mittels Einwurfeinschreiben bzw. gesetzliche oder anwaltliche VertreterInnen gegen Empfangsbekenntnis zum Termin.

    (4)  Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen (Ladungsfrist).

    §5: Wahrung der Unparteilichkeit


    (1) Der Schlichtende ist zur Unparteilichkeit verpflichtet.

    (2)  Die Schlichtungstätigkeit wird nicht ausgeübt,

    a. in Angelegenheiten, in denen der Schlichtende selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten. Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
    b. in Angelegenheiten eines Ehepartners oder eine/r Verlobten des Schlichters, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht; in Angelegenheiten einer Person, mit der der Schlichtende in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
    c. in Angelegenheiten, in denen der Schlichtende oder eine Person, mit der er zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war.
    d. in Angelegenheiten einer Person, bei der der Schlichtende gegen Entgelt beschäftigt oder bei der er als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

    (3) Ist der Schlichtende durch ein Mitwirkungsverbot oder wegen Befangenheit an der Tätigkeit als Gütestelle gehindert, so hat er dies den Beteiligten unter Hinweis auf die mit der Beendigung des Verfahrens verbundenen Rechtsfolgen mitzuteilen.

    §6: Durchführung der Schlichtungsverhandlung


    (1) Grundsätzlich wird das Schlichtungsverfahren in nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung durchgeführt.

    (2) Auf gemeinsamen Wunsch der Beteiligten kann die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet werden.

    (3) Bei der Terminbestimmung und der Anordnung des schriftlichen Verfahrens soll der Schlichtende auf die Folgen einer Säumnis hinweisen.

    (4) Der Schlichtende kann mit Zustimmung der Beteiligten auch Gespräche mit einzelnen Beteiligten führen. Auf Wunsch der Beteiligten schlägt er eine Regelung zur gütlichen Beilegung des Konfliktes vor. Einigen sich die Parteien nicht, kann der Schlichtende einen für die Parteien unverbindlichen Schlichtungsspruch erlassen.

    (5) Im Übrigen bestimmt der Schlichtende das Verfahren nach seinem Ermessen.

    (6) Die Schlichtung wird im Regelfall in der Sitzung durchgeführt.

    §7: Übergang in eine Mediation


    (1) Bei komplexen Streitigkeiten bietet sich eine Mediation an.

    (2) Die Parteien können jederzeit gemeinsam von der Schlichtung in eine Mediation übergehen. In diesem Fall wird die Verfahrensgebühr angerechnet.

    §8: Erfolglosigkeitsbescheinigung


    mediation.mh
    erteilt auf Antrag eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, wenn

    a. der/die AntragsgegnerIn die Zustimmung für die Durchführung des Verfahrens nach der Schlichtungs- und Kostenordnung nicht gemäß § 3 Abs. 4 erteilt.
    b. binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schlichtungsantrags an den/die AntragsgegnerIn das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt ist.
    c. der Schlichtende den Beteiligten nach § 5 Abs. 3 mitteilt, dass er an der Durchführung gehindert ist.
    d. der Schlichtende das Verfahren mangels Erfolgsaussicht für beendet erklärt.
    e. ein Beteiligter das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Austausch von Schriftstücken im schriftlichen Verfahren gegenüber dem Schlichtenden für gescheitert erklärt.
    f. die Beteiligten ihren Streit durch eine Vereinbarung beilegen.
    g. das Schlichtungsverfahren von den Parteien in ein Mediationsverfahren überführt wird.
    h. bei Säumnis eines Beteiligten (§ 10).

    §9: Beistände und VertreterInnen der Beteiligten


    (1) Jeder Beteiligte kann anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen.

    (2) Der Schlichtende kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten zu einem anberaumten Termin anordnen. Die Vertretung eines Beteiligten durch eine Person, die zur Aufklärung des Streitsachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss bevollmächtigt ist, ist zulässig.

    §10: Säumnis von Beteiligten


    (1) Säumnis tritt ein, wenn ein Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. Fernmündlich oder über Videoleitung Anwesende gelten als erschienen. Bei Ausbleiben des Antragstellenden gilt der Güteantrag als zurückgenommen.

    (2) Das Verfahren kann trotz Säumnis fortgesetzt werden, wenn alle Beteiligten dies wünschen. In diesen Fällen soll der Schlichtende zu einem neuen Termin laden.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Beteiligter im schriftlichen Verfahren trotz Fristsetzung durch den Schlichtenden nicht äußert.

    §11: Vertraulichkeit des Verfahrens


    Der Schlichtende hat ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht auszuüben, soweit er davon nicht von den Parteien befreit wird. Die Parteien und deren VertreterInnen in der Verhandlung dürfen in einem anschließenden Gerichtsverfahren außerhalb des Schlichtungsfahrens nicht bekannte Vorgänge nicht einbringen.

    §12: Abschluss eines Vergleichs


    (1) Schließen die Beteiligten einen Vergleich in einer mündlichen Verhandlung, so werden die Erklärungen der Beteiligten vom Schlichtenden in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO zur Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§§ 159 ff. ZPO) aufgenommen. Dabei sind die Vorschriften zur Mitwirkung des Urkundsbeamten nicht anzuwenden.

    (2) Ein Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen förmlichen Vergleichsvorschlag des Schlichtenden schriftlich gegenüber diesem annehmen.

    (3) Enthält der Vergleich Vereinbarungen, für die das Gesetz eine andere Form vorsieht, ist diese einzuhalten.

    (4) Der Schlichtende erteilt den Beteiligten auf Antrag Abschriften des Vergleichs.

    (5) Der Vergleich soll eine Einigung über die Verfahrenskosten enthalten. Soweit Erstattungsansprüche der Beteiligten untereinander begründet werden, sollen sie der Höhe nach ausgewiesen werden.

    §13: Protokoll


    (1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

    (2) Das Protokoll hat zu enthalten:

    a. den Ort und den Tag der Verhandlung,
    b. die Namen und Anschriften der erschienenen Beteiligten,
    c. Angaben über den Gegenstand des Streits, die Höhe des Streitwerts, insbesondere die Anträge,

    d. den Wortlaut eines Vergleichs der Beteiligten oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen ist,
    e. im Falle einer Nichteinigkeit deren Feststellung.

    (3) Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlage dem Protokoll beizufügen.

    (4) Das Protokoll ist vom Schlichtenden und im Fall eines Vergleichs auch von den Beteiligten eigenhändig zu unterschreiben.

    §14: Kostentragung


    (1) Erklärt sich der/die AntragsgegnerIn nach Zustellung des Antrags mit der Durchführung des Verfahrens nach dieser Schlichtungsordnung nicht innerhalb eines Monats einverstanden, so trägt der Antragstellende die entstandenen Auslagen und Kosten.

    (2) Endet das Verfahren infolge des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens einer Partei, so hat diese Partei die Kosten des Verfahrens allein zu tragen.

    (3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung trägt im Übrigen jede Partei ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Die Beteiligten haften mediation.mh gesamtschuldnerisch.

    §15: Haftung


    (1) Die Haftung der Gütestelle, ihrer Organe und Mitarbeitenden sowie des Schlichtenden beschränkt sich auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

    (2) Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, so gilt der Haftungsausschluss auch nicht, wenn fahrlässig gehandelt wurde; die Haftung ist in diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.

    §16: Salvatorische Klausel


    Sollten einzelne Bestimmungen der Schlichtungsordnung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

    An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


    Ihre Ansprechpartnerin

    Monika Hebeisen

    t
     0 96 64 - 95 32 97
    m +49 (0) 176 - 64 36 08 26
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